United Media – Rechtsanwalt hilft!

Sie haben einen Vertrag mit United Media? Anwalt kann helfen!

Unsere Medienrechtskanzlei ist Ihre Anlaufstelle, um sich von Verträgen mit langen Laufzeiten und hohen Kosten zu befreien. United Media und ähnliche Unternehmen können rechtliche und finanzielle Sorgen bis hin zur Insolvenz verursachen. Dabei kann die Vertragsdauer durch die Vertragsgestaltung schnell überlesen werden. Dabei scheint es als würde dies nicht unabsichtlich geschehen. Eine derart unübliche Vertragslaufzeit verschleiert man besser, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden.

Die Media Kanzlei ist hier, um Ihnen zu helfen!

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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Rechtsanwaltskanzlei in den Medien

MEHRFACH AUSGEZEICHNETE KANZLEI

Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023

weitere Auszeichnungen:

JUVE Ranking 2020, 2021, 2022 Presse- und Äußerungsrecht, The Legal 500 2023 Presse- und Verlagsrecht, Best Lawyers Ranking 2020, 2021, 2022, Medien- und Urheberrecht – Handelsblatt, Most Outstanding Specialist Media Law 2020, 2021 – Acquisition INTL, Legal Tech Kanzlei 2020 – Legal Tech Kanzleien, Lawyer of the Year 2019, 2020, 2021, 2022, Medienrecht – Lawyer Monthly, Media Law International (MLI) ranked firm 2018, 2019, 2020, 2021, 2022

Media Kanzlei erhält Auszeichnung Anwalt des Jahres
Media Kanzlei erhält Auszeichnung vom MLI

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Die Euroweb Group bietet über ihre Tochterunternehmen United Media AG, Euroweb Deutschland GmbH und Internet Online Media GmbH ein Paket für die Optimierung von Suchmaschinen und Webhosting an.

Die Verträge haben als Inhalt die Erstellung und Betreuung einer Homepage für den jeweiligen Kunden, typischerweise KMUs. Zu den angepriesenen Leistungen gehören unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen wie die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Website und Mailboxen.

Diese Internet-System-Verträge stellen rechtlich betrachtet Werkverträge dar.

Aufgepasst vor Vertragslaufzeit (48 Monate)

Die Dauer der Verträge beträgt meist 36 bzw. 48 Monate. Die Vertragsdauer wird unserer Erfahrung nach im Kleingedruckten angegeben. Auch werden die Laufzeiten nicht als Zahl „36“ oder „48“ Monate, sondern ausgeschrieben dargestellt. So z. B.

„Laufzeit: achtundvierzig Monate“

Hierdurch kann die Vertragsdauer schnell überlesen werden. Ein Zufall? Wohl kaum! Eine derart unübliche Vertragslaufzeit verschleiert man besser, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden. Die Kosten für die Leistungen von United Media liegen im dreistelligen Bereich pro Monat. Das macht nach 4 Jahren Vertragslaufzeit einen satten Betrag von weit über 10.000 €, nicht selten liegen die Kosten des ersten Vertrags (!) auch über 20.000,00 €.

Bei nicht rechtzeitiger Kündigung – laut AGB der United Media AG / Euroweb beträgt die Kündigungsfrist regelmäßig zwischen drei und sechs Monate vor Vertragsablauf – verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr.

United Media gleich Abzocke?

Ob die Website und Betreuung durch United Media in einem angemessenen Verhältnis zum hohen Preis stehen, ist eine subjektive Bewertung.

Viele Kleinunternehmer und mittelständische Unternehmen kontaktieren uns jedoch, weil sie einen Vertrag mit der Firma United Media AG, der Euroweb Internet GmbH, der FirmenABC Marketing GmbH oder einem anderen Anbieter abgeschlossen haben, mit dem sie nicht zufrieden sind. Viele sprechen dabei von Abzocke, Täuschung und einer für sie wertlosen Gegenleistung. Zusicherungen und Versprechen würden nicht eingehalten.

Das LG Düsseldorf hat außerdem entschieden, dass United Media keine Zahlungsansprüche gegen unseren Mandanten nach der unzuläüssigen Verlängerung des Vertrages hat (n.rk.). Lesen Sie hier mehr dazu.

united media

United Media Vertrag beenden

Wenn Sie so unzufrieden mit United Media sind, dass Sie sich unbedingt vom Vertrag lösen möchten, können wir Ihnen helfen.

Als Unternehmer haben Sie kein Widerrufsrecht! Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass sie von United Media in dieser Hinsicht als Einzelkaufmann genauso behandelt werden wie ein großer Aktienkonzern.

Wenn Sie den Vertrag aber gerade erst abgeschlossen haben, können wir für Sie prüfen, ob evtl. Anfechtungsgründe vorliegen. Wenn Sie innerhalb von 3 Tagen nach Unterzeichnung zu einem spezialisierten Anwalt beauftragen, haben Sie gute Chancen sich zu lösen.

  1. Euroweb Internet GmbH
  2. Internet Online Media GmbH
  3. Euroweb Deutschland GmbH
  4. United Media AG
  5. Internet Media
  6. Web-Helden
  7. Limit International Vertriebs UG
  8. Rocket21
  9. New Media Group GmbH
  10. Madsack Online Services
  11. Westfalenblatt Online Service
  12. WN Online Service
  13. Alpenweb AG

ALMARON GmbH Online Marketing Agentur Vertrag beenden

Sie haben einen Webseiten-Vertrag mit Almaron geschlossen? Sie wollten Ihr Werbeaufkommen erhöhen? Almaron bewirbt dabei oftmals Suchmaschinenoptimierung, Search Engine Optimization / SEO-Pflege. Die Verträge haben dabei oftmals sehr lange Vertragslaufzeiten und unsere Mandanten wissen nicht wie sie sich vom Vertrag lösen können.

Gerne helfen wir Ihnen den Vertrag aufzulösen. Kontaktieren Sie uns noch heute!

Vermeide diese 5 Fehler bei United Media

Wie komme ich aus der günstig beworbenen Referenzkundenaktion wieder raus?

Wenn Sie telefonisch von der United Media und Konsorten ein sogenanntes Referenzkunden-Angebot mit besonderen Konditionen erhalten haben, stellt dies einen Cold-Call dar und stellt schlicht eine unzulässige Form der Werbung durch die United Media für ihr Unternehmen und die angebotenen Dienstleistungen dar. Unzulässig ist solch ein Anruf deshalb, da keine vorherige Einwilligung Ihrerseits in solche Telefonwerbeanrufe erteilt wurde.

(LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2011, Az. 34 O 173/11).

 

Das Prozedere ist dabei recht ähnlich: Es wird telefonisch mitgeteilt, United Media suche einen Referenzpartner im Raum X zur kostenfreien Erstellung einer Internetpräsenz. Im Vertretertermin wird dann ein Vertragsformular über den bekannten Internet-System-Vertrag vorgelegt, dessen Wert über vier Jahre Mindestvertragslaufzeit über 10.000,00 Euro betragen wird.

 

Da dies eine bereits bekannte Vorgehensweise ist, werden United Media und andere Unternehmen sicherlich neue Vertriebsformen entwickelt haben. Wenn Sie durch ähnliche vertragsanbahnende Gespräche kontaktiert werden, nehmen Sie gerne vorher auch Kontakt mit uns auf und lassen sich gerne frühzeitig beraten.

 

Im Ergebnis läuft solch eine Referenzkundenaktion auch im neuen Gewand immer nach demselben Prinzip: Die Kunden werden auf ein vermeintlich günstiges Angebot aufmerksam gemacht, um dann in einem persönlichen Gespräch mit teuren Verträgen umworben zu werden. Teilweise ist den Kunden auch nicht klar, was sie da unterzeichnen. Die Gerichte sehen diese Verträge zwar als wirksam, aber jederzeit kündbar an. Eine einfache Kündigung lässt die United Media aber nicht durchgehen, sie fordert die Vergütungsansprüche der Vertragslaufzeit ein. Streit ist damit vorprogrammiert.

Der United Media Vertrag wurde ungewollt verlängert. Was kann ich tun?

 

Uns ist von Berichten unserer Mandantschaft bekannt, dass United Media ihren Kunden, sobald diese den „Altvertrag“ fristgerecht kündigten oder sich der Vertrag dem Ende nährt, ein Angebot unterbreiteten.

Dieses Angebot werde den Kunden meist als „kostenfreie“ Vereinbarung für die restlich verbliebene Laufzeit angepriesen und als „ohne mit neuen Kosten“ verbundene „Vereinbarung“ über eine Zusatzleistung für die verbliebene Vertragszeit.

Bei diesen Zusatzleistungen kann es sich um das Einrichten einer Fanpage auf Instagram oder Facebook handeln oder um ein „SSL-Basic“-Paket.

Hierbei wird die Vereinbarung stets mit 0 € bemessen.

Dabei bleibt es in der Regel nicht. Denn im klassisch Kleingedruckten wird Folgendes in die „Vereinbarung“ mit aufgenommen:

 

„Der Leistungs- und Systemumfang der Vereinbarung entspricht jenem des „Altvertrages“ mit oben genannten inhaltlichen Erweiterungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Altvertrages“, die das Partnerunternehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprünglichen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basisvereinbarung bereits erhalten hat.

Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der „Altvertrag“ außer Kraft.“

oder

„Das Partnerunternehmen und die X schließen hiermit eine Internet-System-Vereinbarung, welche inhaltlich der ursprünglich mit der X unter oben genannter Vertragsnummer abgeschlossenen Vereinbarung entspricht, jedoch an deren Stelle tritt.

 …

Der ursprüngliche Leistungsumfang der bestehenden Internet-System-Vereinbarung bleibt konstant. Alle übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Dies gilt insbesondere für Gegenstand, Systemumfang, Vertragslaufzeit und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Mit Unterzeichnung erlischt das ursprünglich bestehende Vertragsverhältnis.“

 

Es geschieht letztlich das, was der Kunde vermeiden wollte. Der Altvertrag wird verlängert zu denselben Vertragskonditionen mit der ursprünglichen Vertragslaufzeit, sprich weitere 48 Monate. Als Zuwachs erhält man die unterbreitete Zusatzleistung als kostenlose Erweiterung des Altvertrages.

Ob eine solche „Verlängerungsvereinbarung“ rechtlich wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Möglicherweise lässt sich die Vertragsverlängerung anfechten, aufgrund einer arglistigen Täuschung. Bitte zögern Sie nicht und nehmen Sie zügig Kontakt zu uns auf unter Übermittlung aller Dokumente und Vereinbarungen.

Der Vertrag mit United Media wurde erst kürzlich geschlossen – doch ich habe bereits Bedenken. Kann ich den Vertrag widerrufen?

 

Hören Sie auf Ihr Bauchgefühl! Kontaktieren Sie uns.

Leider verhält es sich mit Verbraucherverträgen anders als mit solchen Verträgen, die unter Unternehmern geschlossen werden. Ihnen steht als Unternehmer kein Widerrufsrecht zu! Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass sie von United Media in dieser Hinsicht als Einzelkaufmann genauso behandelt werden wie ein großer Aktienkonzern.

Wenn Sie den Vertrag aber gerade erst abgeschlossen haben, können wir für Sie prüfen, ob Anfechtungsgründe vorliegen. Bereits die Vertragsanbahnung kann aufgrund einer arglistigen Täuschung rechtlich angegangen werden. Fühlen Sie sich bereits innerhalb kurzer Zeit nach Vertragsschluss von United Media „übers Ohr gehauen“, so ist das meist der erste Indikator dafür, dass der Vertragsschluss unwirksam ist.

Wenn Sie innerhalb von 3 Tagen nach Unterzeichnung einen spezialisierten Anwalt beauftragen, haben Sie die besten Chancen aus diesem Vertrag rauszukommen und sich vor allem dabei schadlos zu halten.

Scheuen Sie sich nicht. Werden Sie aktiv!

Ich habe schriftlich einer Vertragsänderung ohne zusätzliche Kosten zugestimmt. Nun hat sich der Vertrag verlängert. Wie gehe ich dagegen vor?

Vor einiger Zeit zwischen den Jahren 2018 und 2019 wurden uns Berichte von unserer Mandantschaft zugetragen, dass sie als Bestandskunden von United Media und Konsorten um eine Vertragsänderung im Zusammenhang mit der DSG-VO angeschrieben und angesprochen worden sind. 

Hierbei sei der Tenor immer derselbe: Es seien Änderungen nötig und gern wolle man diese "ohne Zusatzkosten" durchführen.

In der Folgezeit wird dann behauptet, durch die Zustimmung in die vermeintlich notwendige „Vertragsänderung“ sei ein neuer Vertrag geschlossen worden, welcher bei Fortsetzung der alten Vertragsbedingungen erneut eine Laufzeit von 36 oder 48 Monaten lostrete.

Diese Art „Vereinbarung“ gliedert sich kategorisch in die Verlängerungsfalle mit ein, mit der Besonderheit, dass man hier rechtlich sogar neben der arglistigen Täuschung auch über einen strafrechtlich relevanten Betrug gemäß §263 f. Strafgesetzbuch nachdenken wird.

Denn: Eine Vertragsänderung aufgrund geänderter Richtlinien in der Datenschutzgrundverordnung ist weder notwendig noch verpflichtend. Diese wird automatisch vom Urvertrag erfasst. Inhaltlich hat sich in der DSG-VO nicht so viel verändert, als dass man über eine derartige Vertragsänderung überhaupt nachdenken müsste.

Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, worin die neuen „Leistungen“ nach der Vertragsänderung bestehen sollen, um eine derartige Vertragsverlängerung zu rechtfertigen.

Auch hier wird die rechtliche Unwissenheit der Kundschaft ausgenutzt, um sich bei den Bestandskunden eine Vertragsverlängerung abzusichern.

Wie kann ich mich schadlos halten?

Bei einer ausgesprochenen Kündigung sind Sie Ausgleichsansprüchen der United Media ausgesetzt. Eine Internet-System-Vereinbarung ist als Werkvertrag grundsätzlich jederzeit von Ihnen selbst frei kündbar. (BGH Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10)

Jedoch steht der Gegenseite hinsichtlich der Restlaufzeit des vereinbarten Vertrags ein Ausgleichsanspruch zu, welcher nahezu die gleiche Höhe, wie die vereinbarte Zahlung haben wird.

Um Sie vor den hohen Ausgleichskosten zu schützen, ist es empfehlenswert anwaltliche Beratung hinzuzuziehen.

Lassen Sie Ihre Internet-System-Vereinbarung oder Folgevereinbarung rechtlich von erfahrenen Rechtsanwälten/innen prüfen, da es Wege gibt deutlich günstiger aus dem Vertrag zu kommen.

Ihr Webauftritt wurde von United Media abgeschaltet. Was ist zu tun?

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Handeln Sie schnell!

 

Wir erwirkten bereits in der Vergangenheit für Mandanten eine einstweilige Verfügung gegen United Media und eine solche Abschaltung. Denn eine Abschaltung oder auch die Abschaltungsandrohung der Website können als Druckmittel gegen Kunden eingesetzt werden, die sich nicht alles bieten lassen möchten.

In der Vergangenheit drohte unserer Mandantschaft Ärger, wenn sie von dem Vertragsverhältnis Abstand nehmen wollten und gewisse Schritte zur Vertragsloslösung unternahmen. So legte United Media einem unserer Mandanten ohne Vorwarnung den gesamten Internetauftritt still, als es zu Streitigkeiten über die Vertragsauflösung kam.

Den Anwälten der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg ist es gelungen, in diesem Fall eine einstweilige Verfügung zu erwirken, welche dieses Verhalten untersagt. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (n.rk.) musste United Media die Seite wieder online stellen.

Was gemäß § 45 k des Telekommunikationsgesetzes für Telefonanbieter gilt, muss auch für Webseiten gelten. Heutzutage ist ein funktionierender Internetauftritt für viele Kleinunternehmer essentiell. Dieser darf nicht als Druckmittel benutzt werden.

Wie kann ich mich vom Vertrag mit United Media lösen?

Wenn Sie nicht zufrieden mit Ihrer Vertragspartnerin United Media sind und/oder United Media Sie unter fadenscheinigen Ausführungen (siehe unter: „Vermeide diese 5 Fehler bei United Media“) dazu gebracht hat, einer Vertragsunterzeichnung zuzustimmen und Sie sich nunmehr vom Vertrag vorzeitig lösen wollen, dann gibt es je nach Einzelfall verschiedene Möglichkeiten:

Wir können für Sie prüfen, ob das Verhalten der United Media eine arglistige Täuschung darstellt, die dazu geführt hat, dass Sie den Vertrag unterschrieben haben. Es kommt indes immer auf den konkreten Einzelfall, die Beweislage und im letzten Schritt deren gerichtliche Würdigung an.


Liegt eine arglistige Täuschung vor, so ist der Vertrag rückwirkend nichtig und es entsteht Ihnen kein Schadensposten. Hierzu müssen Sie jedoch dem Gesetzeswortlaut nach umgehend ab Kenntnis der Täuschungshandlung aktiv werden.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.04.2019 Az.: 7 0 239/17 die Jahresfrist zur Anfechtung gemäß § 123 Abs. 2 BGB angenommen ab dem Zeitpunkt der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten, da im dortigen Fall die Klägerin erst durch ein anwaltliches Gespräch über die falsche Tatsachenbehauptung der Beklagten Euroweb Internet GmbH aufgeklärt werden konnte. Insofern konnte der Internet-System-Vertrag unmittelbar nach Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch diesen wirksam und binnen der Jahresfrist angefochten werden.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob solch eine arglistige Täuschung in Ihrem Fall vorliegt und schlüssig dargelegt werden kann, um im nächsten Schritt anwaltlich die Anfechtung des Vertrags gegenüber der United Media zu erklären.

Wenn United Media oder ein anderer Anbieter die versprochene Leistung nicht oder nur zum Teil erbracht hat, können unsere Anwälte gerne in Ihrem Namen eine Abmahnung aussprechen und eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht diese ungenutzt, so haben Sie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Wenn Sie so unzufrieden mit United Media sind, dass Sie sich unbedingt vom Vertrag lösen möchten, können wir eine werkvertragliche Kündigung gemäß § 649 Abs. 1 BGB für Sie aussprechen. Solche Verträge sind nach dem BGH Urteil vom 24.03.2011 Az.: VII ZR 146/10 auch stets frei kündbar.

Dies allein ist jedoch leider nicht das Allheilmittel, um komplett kostenfrei aus der Affäre zu gelangen.

Es geht stets darum, welche Kosten die United Media Group durch eine vorzeitige Loslösung vom Vertrag letztlich erspart hat (Stichwort: „ersparte Aufwendungen“), für die Sie nicht mehr einzustehen haben. Diese Kostenaufstellung ist von United Media darzulegen.

„Der Unternehmer hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt“ (BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).

Diesem Erfordernis kommt die Euroweb Internet GmbH teilweise auch nach, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf dies mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. I-5 U 36/12) zu prüfen hatte. Dort hieß es, dass die Endabrechnung der Euroweb Internet GmbH keinen Grund zur Beanstandung hergab und letztlich der Vertragspartner diese Summe zu zahlen hatte.

Hierbei sollte aber genau geprüft werden, ob und inwiefern tatsächlich bereits kostenauslösende Leistungen getätigt wurden. Mit unserer Erfahrung in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten helfen wir Ihnen, die Forderung der Euroweb Internet GmbH abzuwehren.

Das Darlegen einzelner Kostenpositionen zu erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen, wie etwa Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungstätigkeiten, Personal- und Materialkosten sowie u.a. Kosten für die Erstellung der Webseite genügen der Anforderung einer schlüssigen Kostenaufstellung meist nicht.

Es fehlen Angaben zum Arbeitseinsatz und genauen Stundensätzen zu den entstandenen Personalkosten, beispielhaft wieviel Zeit für den Einsatz des Webdesigners angefallen ist. Das Gericht rügte, dass für jede Homepage die gleichen Webdesign-Kosten kalkuliert würden. Dies sei nicht nachvollziehbar, vor dem Hintergrund, dass der Aufwand für die Erstellung der Homepage von der jeweiligen Gestaltung abhängt.

Nichtsdestotrotz hat United Media, aufgrund dieser gerichtlichen Hinweise und Rügen ihre Kostenaufstellungen bei der Vertragsauflösung verbessert mit dem Ergebnis, dass die inhaltliche Prüfung dieser Aufstellung komplexer geworden ist.

Im Urteil wurde herausgestellt, dass Euroweb selbst zugegeben hat, dass zumindest teilweise Kosten erspart werden, namhaft die Hostingkosten (durch einen Drittanbieter in Bulgarien) und die Erstellung des Unternehmensvideos. Die Beträge sind jedoch überschaubar. Darüber hinaus wurde praktischerweise ein pauschaler Betrag für beschäftigte freie Mitarbeiter als erspart anerkannt.

Damit die Kollateralschäden am Ende so gering wie möglich ausfallen, kontaktieren Sie uns. Denn wenn Sie schon, wie das OLG Düsseldorf geurteilt hat wenigstens einen Teil der restlichen Vergütung zahlen müssen, dann helfen wir Ihnen gerne bei der Verhandlung über die Höhe dieser Abstandssumme.

Wichtige Beispiel-Fälle zur Orientierung

Datum

Gericht

Entscheidung

12.04.2019

LG Frankfurt

Die Media Kanzlei Frankfurt erwirkt erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen United Media (n.rk.)

Den Anwälten der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg ist es gelungen, in diesem Fall eine einstweilige Verfügung zu erwirken, welche es der Verfügungsbeklagten untersagt, den Internetauftritt der Verfügungsklägerin stillzulegen. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (n.rk.) stellte United Media die Seite wieder online.

02.04.2019

LG Düsseldorf

Az.: 7 0 239/17

Die Beklagte, die Euroweb Internet GmbH, wurde auf Rückzahlung der von der Klägerin gezahlten 8.376,41 € verurteilt, da der Internet-System-Vertrag wirksam angefochten wurde und somit rückwirkend nichtig war.

12.10.2016

LG Düsseldorf

Az.: 41 O 120/15

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch der geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.233,77 € aus den zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag. Die Beklagte kam ihrer Beweislast nicht nach.

Sie hat eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

08.01.2015

BGH, Az.: VII ZR 6/14

Die Klägerin dringt mit ihrem Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte, den sie durch ihre Revision begehrt, nicht durch. Das einfache Bestreiten der vorgelegten Zahlen aus der Endabrechnung genügt nicht. Den Kläger trifft eine sekundäre Darlegungslast.

Was ist passiert?

Unsere Mandantschaft schloss mit der United Media AG einen Internet-System-Vertrag. Da die vertraglichen Pflichtvereinbarungen nicht eingehalten wurden, kam es in der Folgezeit zum Streit, in dessen Folge unsere Mandantschaft sich auch vom Vertrag lösen wollte. Daraufhin legte United Media unserem Mandanten ohne Vorwarnung den gesamten Internetauftritt still, als es zu Streitigkeiten über die Vertragsauflösung kam. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei ging gegen dieses Verhalten unverzüglich gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat dem Antrag der Anwälte auf eine einstweilige Verfügung stattgegeben.

Es ist unserer Argumentation gefolgt, dass heutzutage ein funktionierender Internetauftritt für viele Kleinunternehmer essenziell ist und dieser nicht als Druckmittel benutzt werden darf.

 

Was ist passiert?

Die Klägerin unterzeichnete mit der Euroweb Internet GmbH einen Internet-System-Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Nach zwei Jahren bemängelte die Klägerin, dass zahlreiche Zusagen aus dem Vertrag bislang nicht erfüllt worden sind. Da sich hieran in der Folgezeit nichts änderte, erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise erklärte sie die außerordentliche Kündigung und verlangte das bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Entgelt in Höhe von 8.376,41 €.

Im Verlaufe des Vertragsschlusses ist die Klägerin dazu gedrängt worden den Vertrag sofort zu unterschreiben. Sie wurde wahrheitswidrig darüber getäuscht, dass man sogenannte Referenzkunden suche. Der Klägerin wurde die kostenlose Erstellung einer hochwertigen, professionellen und individuellen Internetpräsenz sowie eine Suchmaschinenoptimierung versprochen.

Gegenleistung für die Erstellung sei lediglich, dass man die Seite der Klägerin als Referenzobjekt für andere Kunden nutzen dürfe. Lediglich an den Hostingkosten und den Kosten für die Datenpflege müsse sich die Klägerin beteiligen.

Die Beklagte Euroweb Internet GmbH erhob Widerklage auf Zahlung der restlichen Vergütung.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Das Gericht hat der Klage des Rechtsanwalts stattgegeben und die Widerklage der Euroweb Internet GmbH abgewiesen.

Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages durch die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten arglistig getäuscht und hierdurch zum Abschluss des Vertrages verleitet wurde. Eine arglistige Täuschung setzt die Erregung und Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung richtiger Tatsachen voraus (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., 2019, § 123, Rdnr. 1).

Die Anfechtung ist mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch rechtzeitig erfolgt. Die Jahresfrist zur Anfechtung beginnt gem. § 123 Abs. 2 BGB, sobald der arglistig Getäuschte von dem Irrtum, aufgrund der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat, ein bloßer Verdacht oder ein Kennenmüssen genügt nicht (Palandt-Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 2). Die Klägerin hat insofern vorgetragen, sie habe von den falschen Tatsachenbehauptungen erst nach Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten erfahren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dann den Vertrag unmittelbar nach seiner Beauftragung angefochten und damit die Jahresfrist gem. § 123 Abs. 1 BGB gewahrt.                                            

Die Widerklage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Beklagten aus § 649 S.2 BGB a.F. nicht zu, da der Vertrag nach den obigen Ausführungen angefochten und damit von Beginn an nichtig ist.

Was ist passiert?

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 190,00 Euro netto (226,10 Euro brutto).

In der Folgezeit schlossen die Parteien vier weitere Internet-System-Vereinbarungen. Implementiert wurden darin eine Online-Redaktion, ein QR-Code, ein Online-Werbesystem und die Leistung YourRate-Starter.

Neuer Laufzeitbeginn sollte jeweils das Datum der Unterzeichnung sein, sodass die 48-monatige Vertragslaufzeit mit jeder Vereinbarung neu begann.

Die Vereinbarungen waren im Layout und in den Textbausteinen ähnlich aufgebaut und wurden unter der Vertragsnummer des ursprünglichen (Erst-)Vertrages geschlossen. In den folgenden Vereinbarungen heißt es, dass der Systemumfang um die jeweilige Leistung „erweitert“ wird.

 

„Das Partnerunternehmen und die F GmbH schließen hiermit eine Internet-System-Vereinbarung, welche inhaltlich der ursprünglich mit der F unter oben genannter Vertragsnummer abgeschlossenen Vereinbarung entspricht, jedoch an deren Stelle tritt.

Der ursprüngliche Leistungsumfang der bestehenden Internet-System-Vereinbarung bleibt konstant. Alle übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Dies gilt insbesondere für Gegenstand, Systemumfang, Vertragslaufzeit und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Mit Unterzeichnung erlischt das ursprünglich bestehende Vertragsverhältnis.“

 

Die Klägerin und deren Rechtsanwältin erklärten zunächst die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und die außerordentliche Kündigung des Vertrages.

Mit anwaltlichem Schreiben die Klägerin die Anfechtung sämtlicher Vereinbarungen, sowie den Rücktritt und vorsorglich die außerordentliche Kündigung und setzte der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung der gezahlten Beträge von einer Woche.

Die Beklagte verlangte von der Klägerin außergerichtlich einen Vergütungsanspruch in Höhe von 9.382,41 Euro.

Der Klägerin wurde eine kostenlose Erstellung der Homepage versprochen und ein ausschließliches Verkaufsinteresse gegenüber anderen Kunden suggeriert.

Auch hat der Mitarbeiter der Beklagten die Funktion der Klägerin als Referenzkundin betont, sodass sie sich allein an den Kosten für Hosting und Datenpflege beteiligen müsse. Die Erstellung der Homepage solle kostenlos sein.

Dabei sei ein Zeitdruck angeführt worden, um die Klägerin schnell zum Abschluss des Vertrages zu drängen.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 7.233,77 Euro (brutto) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag.

Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass es sich bei dem Vertrag nicht um ein besonders günstiges Angebot für Referenzkunden handelte, da vielmehr das Standardangebot der Beklagten vorgestellt worden sei und jeder potenzielle Kunde von der Beklagten als Referenzkunde angesprochen werde.

Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte keine ausreichende Abrechnung unter Berücksichtigung der Voraus- und Abschlagszahlungen vorgelegt hat.

Die Richter führten hierzu aus:

„Vereinbaren die Parteien nämlich im Rahmen eines solchen Internet-System-Vertrags Voraus- oder Abschlagszahlungen, hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, dass der Unternehmer die ihm nach Kündigung des Vertrages zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung geleisteter Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endgültigen Rechnung abrechnet.

Im Rahmen des § BGB § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er hat eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Aufwendungen darzulegen.

Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Bestellers, darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will (vgl. etwa BGH, Urteil vom BGH 24.03.2011, MDR 2011, MDR Jahr 2011 Seite 648).“

Vorliegend hatte die Klägerin mangels tragfähiger Abrechnung im Sinne des § BGB § 649 Satz 2 BGB einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der geleisteten Beträge.

Was ist passiert?

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Internet-System-Vertrag und begehrte nach vorzeitiger Beendigung die Rückzahlung von Vergütung. Die Beklagte machte wiederum einen Kostenersatzanspruch aus § 649 S. 2 BGB geltend. Das Landgericht urteilte seinerzeit im Sinne der Klägerin und verurteile die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten 5.806,01 €. Hiergegen ging die Beklagte in Berufung und das Berufungsgericht wies die ursprüngliche Klage ab. Mit der zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Wie hat das Gericht geurteilt?

Das Gericht hat das schlichte Bestreiten der Klägerin nicht als ausreichend bewertet und die Revision zurückgewiesen. Es gelang der Klägerin nicht darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte höhere ersparte Aufwendungen und/oder die Möglichkeit anderweitigen Erwerbs gehabt habe.

Hierzu führt der BGH aus:

„Ein Unternehmer müsse zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfalle und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart habe. 

 

Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt habe, sei es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt habe, als er sich anrechnen lassen wolle. 

Der Unternehmer müsse über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde.“

In diesem Einzelfall reichte es dem Gericht nicht aus nur pauschal die Endabrechnung zu bestreiten. Für einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin verblieb kein rechtlicher Anspruch.

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