Rechtsanwalt für Bildrechte

Bildrechte und Fotorechte - Anwalt hilft

Sie habe eine Verletzung von Bildrechten begangen und wurden vom Rechteinhaber abgemahnt? Sie benötigen Unterstützung bei der Prüfung und Erstellung von Verträgen? Sie brauchen Hilfe beim Umgang mit personenbezogenen Daten bei Bild- und Fotoaufnahmen? Die Media Kanzlei ist spezialisiert auf das Medienrecht und auf die Kreativ- und Internetbranche und unterstützt Sie bei allen rechtlichen Problemen. Kontaktieren Sie uns jetzt!

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
Biene Bunt
Biene Bunt
15 November 2023
Ausgesprochen schnelle und freundliche Rückmeldung. Mein Dank geht dabei insbesondere an Herrn Bönsch, der auch noch spät Abends erreichbar war und alle meine Fragen beantwortet hat. Ich habe mich insgesamt sehr gut aufgehoben gefühlt und werde die Media Kanzlei gerne überall weiterempfehlen
Katja Blondin
Katja Blondin
12 Oktober 2023
Ich bin mega zufrieden! Gute Beratung, ausgesprochen freundlicher Kontakt. Ich habe mein Anliegen erklärt und man hat sich sofort an die Arbeit gemacht. Der Fall konnte mit einem einzigen Anschreiben erledigt werden. Kontakt via Telefon und E-Mail. Würde mich immer wieder an diese Kanzlei wenden, wenn auch ich das lieber nicht möchte 🙂
Rita Röscher
Rita Röscher
3 Oktober 2023
Als mein Instagram-Account gehackt wurde, nahm ich die rechtliche Hilfe von der Media Kanzlei in Anspruch. Meine Ansprechpartnerin war Lisa-Marie Peter. Durch ihre kompetente, zuverlässige Unterstützung ist der Account wieder in meinem Besitz. Danke, dafür. Ich kann die Kanzlei jedem/jeder empfehlen, der/die einen rechtlichen Beistand in Sachen "Medienrecht" sucht bzw. benötigt.
Wien mal anders
Wien mal anders
26 September 2023
Super Service und schnelle Abwickelung! Wir haben unseren Instagram wieder, danke dafür. 🙂
Steffiii Blackmamba
Steffiii Blackmamba
26 September 2023
Sehr Kompetent schnelle Hilfe bei gehackten Sozial Media Account nur weiter zu empfehlen

MEDIA KANZLEI IN DEN MEDIEN

MEHRFACH AUSGEZEICHNETE KANZLEI

Dr. Severin Riemenschneider Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
für Medienrecht

JUVE Ranking 2020, 2021, 2022, 2023 Presse- und Äußerungsrecht, The Legal 500 2023 Presse- und Verlagsrecht, Best Lawyers Ranking 2020, 2021, 2022, Medien- und Urheberrecht – Handelsblatt, Most Outstanding Specialist Media Law 2020, 2021 – Acquisition INTL, Legal Tech Kanzlei 2020 – Legal Tech Kanzleien, Lawyer of the Year 2019, 2020, 2021, 2022, Medienrecht – Lawyer Monthly, Media Law International (MLI) ranked firm 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023

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Regelmäßiger Fernsehexperte für Recht am eigenen Bild

Taff Severin Riemenschneider

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Bildrechte und Fotorechte

  Der Begriff des Bildrechts beschreibt die Rechte, die einem Künstler oder Fotografen an seinem Bild zustehenden Rechte nach dem deutschen Urhebergesetz. Darunter fallen unter anderem das eigentliche Urheberrecht, das Recht auf Namensnennung und das Recht zur Nutzung. Geschützt sind nach § 2 UrhG bzw. § 72 UrhG grundsätzlich alle Bilder und Fotos. Fotos sind als sogenanntes Lichtbild oder Lichtbildwerk nach § 2 UrhG geschützt. Neben den Aufnahmen professioneller Fotografen, gehören dazu Produktfotografien genauso wie der Urlaubsschnappschuss auf dem Smartphone. Das Bildrecht besteht insbesondere unabhängig von einem Copyright Vermerk. Nach dem deutschen Urheberrecht stehen die Rechte an Aufnahmen zunächst dem Fotografen zu. Rechte an Bildern können jedoch eingeschränkt oder uneingeschränkt gegen Zahlung einer Lizenzgebühr auf Dritte übertragen werden. So kann man durch die Zahlung einer entsprechenden Gebühr zur Verwendung des Bildes, etwa auf der eigenen Webseite berechtigt sein.

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Damit ein Gemälde als geschütztes „Werk“ im Sinne des Urheberrechts gilt ist erforderlich, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt und so eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Eine Beurteilung, ob die Schöpfung ein besonderes Maß an Kreativität und Individualität aufweist erfolgt nicht, der Urheberschutz entsteht automatisch. Die Dauer des Schutzes ist bei Gemälden jedoch vom Tod des Schöpfers abhängig: Der Urheberschutz erlischt 70 Jahre nach dessen Tod. Danach gelten die Werke als gemeinfrei.

  1. Die Verjährung des Urheberrechts beträgt gemäß § 72 UrhG bei Lichtbildern 50 Jahre ab dem Erscheinen des Lichtbildes oder nach der Herstellung; bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

    Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen verjähren gemäß § 102 UrhG i.V.m § 195 BGB nach Ablauf von drei Jahren.

Auch Bilder von öffentlichen Gebäuden sind zugunsten des Fotografen urheberrechtlich geschützt. Allerdings sind bei Bildern von öffentlichen und einsehbaren Gebäuden wegen der Panoramafreiheit keine entgegenstehenden Rechte des Gebäudeeigentümers zu befürchten. Vorsicht ist da geboten, wo die Sicht auf ein Gebäude durch eine Mauer o.ä. versperrt ist. Dieser Sichtschutz darf nicht umgangen werden und Fotos von dem abgedeckten Bereich dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Können Bildrechte an einer Sehenswürdigkeit bestehen? Im Falle der wohl bekanntesten Pariser Sehenswürdigkeit ist diese Frage nicht unberechtigt. Grundsätzlich können von und mit dem Eiffelturm ohne Probleme Fotos und Selfies gemacht werden. Tagsüber gibt es dahingehend keine Einschränkung, egal, ob das Foto für private oder kommerzielle Zwecke genutzt und veröffentlicht wird. Anders bei Nacht: Die Beleuchtung des Eiffelturms ist urheberrechtlich geschützt, sodass für die kommerzielle Nutzung von Nachtaufnahmen, je nach Art der Nutzung, eine Gebühr entrichtet werden muss. Davon umfasst sind die Scheinwerfer, das Blinken zu jeder vollen Stunde sowie die goldfarbene Beleuchtung am Abend. Informationen zu Nutzungsbedingungen, Urheberrechten und anfallenden Gebühren erhalten Sie bei der S.E.T.E, die den Eiffelturm betreibt. Für die private Nutzung von Bildern des Eiffelturms gibt es keine Einschränkung.

Neben dem Eiffelturm gibt es noch weitere Sehenswürdigkeiten in Paris, die urheberrechtlich geschützt sind. Darunter etwa die Pyramide des Louvre, die Géode, der Triumphbogen, das Centre Pompidou sowie die Nationalbibliothek Francois Mitterrand. 

Veranstaltungen leben naturgemäß von den Menschen, die sie besuchen. Werden Fotos auf Veranstaltungen angefertigt, so werden in der Regel auch mehrere Personen darauf zu sehen sein. Daher gilt gemäß § 22 KUG der Grundsatz, dass die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten erfolgen darf. Daher sollte man sich als Fotograf auf Veranstaltungen immer rückversichern, dass die Besucher ihre Einwilligung vorab erteilt haben. Auf Veranstaltungen, bei denen bekanntermaßen Presseorgane und Fotografen anwesend sind (Pressekonferenzen/ Sportveranstaltungen) wird mit der Rechtsprechung von einer stillschweigenden Einwilligung der Teilnehmenden auszugehen sein. Daneben ist jedoch stets die Einwilligung des Hausrechtsinhabers einzuholen. Nach § 23 KUG gelten allerdings Ausnahmen, in denen man keine Einwilligung benötigt. Dies gilt etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte liegt bereits dann vor, wenn es von regionaler oder lokaler Bedeutung. Allerdings muss das Bild in einem entsprechenden Informationskontext eingebettet werden.

  Eltern sind immer stolz, wenn ihr Sprössling das erste Fußballspiel bestreitet. Nicht wenige wollen dieses Ereignis auch auf sozialen Medien teilen. Jedoch ist es bei Mannschaftssportarten oft nicht zu vermeiden, dass nicht nur das eigene Kind, sondern auch andere Kinder auf den Fotos zu erkennen sind. Das Recht der anderen Kinder am eigenen Bild ist bei einer Veröffentlichung des Bildes betroffen. Sie sollten sich daher vor einer Veröffentlichung des Bildes und noch besser vor der Aufnahme des Bildes rückversichern, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder ebenfalls damit einverstanden sind und sich im besten Fall eine schriftliche Genehmigung einholen. Profisportler werden regelmäßig als Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG angesehen, sodass insoweit keine Einwilligung erforderlich ist. Allerdings kann es bei Sportveranstaltungen nötig sein, für eine über die private Nutzung hinausgehende Verwendung des Bildes die Einwilligung des Veranstalters einzuholen.

Wichtig: Bilder für das private Familienalbum sind in der Regel erlaubt.

Das Recht an aufgenommenen Fotografien liegt wie auch sonst beim Fotografen. Er bestimmt daher, wann, wo und wie das Foto genutzt werden darf. Allerdings hat er sich dabei an die Einwilligung der abgebildeten Person oder des Veranstalters zu richten und darf nichts tun, was nicht von der Einwilligung erfasst ist.

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Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dabei genügt es, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne nach der Art der Abbildung erkannt werden.  Eine Erkennbarkeit durch den Bekannten- oder Familienkreis reicht dabei aus, selbst wenn sich diese nicht allein aus dem Bild, sondern aus den gesamten Umständen ergibt. Das heißt: auch wenn die Person auf dem Bild nicht eindeutig erkennbar ist, so liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch dann vor, wenn die Person etwa aufgrund der Bildunterschrift oder des Begleittextes identifiziert werden kann.

Memes sind kurze Videoausschnitte oder Bilder, die mit einem Spruch versehen und dann verbreitet werden. Grundlage sind häufig Ausschnitte aus Filmen und Comic, aber auch Bilder von Prominenten oder privaten Personen. Diese wiederum sind häufig urheberrechtlich geschützt, sodass für die Nutzung des Bildes eine Erlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden muss. Wird eine solche Erlaubnis nicht eingeholt, liegt darin ein Verstoß gegen das deutsche Urheberrecht. Das gilt auch für das bloße Verwenden oder Reposten eines Memes, selbst wenn es ein anderer erstellt und veröffentlicht hat. In jedem Fall muss sich der Verwender von urheberrechtlich geschütztem Material lückenlos rückversichern, dass die notwendigen Rechte vorhanden sind. Memes unterfallen auch nicht grundsätzlich der urheberrechtlichen Ausnahme der freien Benutzung gemäß § 24 UrhG. Das ist nur dann der Fall, wenn das Ausgangsbild derart verfremdet ist, dass es nicht mehr zu erkennen ist oder das Meme als Satire zu qualifizieren ist. Ersteres ist so gut wie nie der Fall; die Einstufung als Satire bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

 Als Autor ist ein aussagekräftiges Buchcover mindestens genauso wichtig wie ein guter Titel. Prüfen Sie jedoch in jedem Fall vor der Verwendung eines öffentlich zugänglichen Bildes, ob und welche Nutzungsrechte erforderlich sind. Wir empfehlen Ihnen mit bekannten Bildagenturen, wie Shutterstock, Adobe Stock oder Canva zu arbeiten. Achten Sie darauf oder fragen Sie ggfs. bei der Bildagentur nach, dass die Bilder auch für eine gewerbliche Publikation freigegeben sind, denn eine solche liegt bei der Verwendung eines Bildes als Cover vor.

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Bei der Verwendung von Bildern im Rahmen von wissenschaftlichen Publikationen ist zunächst zu unterscheiden, ob die Bilder zum Zitatzweck oder zu Illustration verwendet werden. In letzterem Fall ergeben sich keine Besonderheiten zur sonstigen Nutzung von Bildern, insbesondere ist eine Zustimmung des Urhebers und ein vollständiger Bildnachweis erforderlich. Wird ein Lichtbild jedoch im Sinne von § 51 UrhG zum Zweck des Zitats verwendet, genügt die Angabe eines korrekten Bildnachweises. Zum Zitatzweck dürfen sogar Bilder verwendet werden, deren Rechtinhaber sich alle Rechte vorbehalten hat. Ein Bild wird dann zum Zwecke des Zitates verwendet, wenn sich in der Publikation mit dem Bild selbst auseinandergesetzt wird. Die Anforderungen an den Zitatzweck sind nicht übermäßig streng im Sinne einer untrennbaren Verbindung mit dem Gedanken der zitierenden Person, jedoch genügt es nicht, wenn das Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit gebracht wird oder um es leichter zugänglich zu machen. Erforderlich ist eine gedankliche Bezugnahme.

Modelvertrag: Recht am eigenen Bild – Einwilligung und Widerruf

Der Abschluss eines Modelvertrages führt nicht dazu, dass die Bildrechte auf das Model oder eine Dritte Person übergehen. Die Bildrechte verbleiben grundsätzlich beim Urheber, also beim Fotografen. Da jedoch das Model auf den Bildern abgebildet ist, ist bei einer Nutzung oder Veröffentlichung der Bilder ihr Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Abschluss eines Modelvertrages bezieht sich auf das Recht am eigenen Bild des Models und erlaubt dem Fotografen die Nutzung des Bildmaterials. Regelmäßig wird darin vereinbart, dass der Fotograf, die Agentur oder der Kunde die Bilder uneingeschränkt, zeitlich und örtlich unbegrenzt veröffentlichen und für Werbezwecke jeder Art vertreiben darf. Um sich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Bilder zu bewahren, sollte zugleich vereinbart werden, dass das Model im Nachhinein Aufnahmen, die ihm missfallen, von dieser Regelung ausschließen darf. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der sich als Model ablichten lässt, auch ohne ausdrückliche Erklärung mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden ist, da er auch eine Vergütung erhalten hat. Allerdings muss ein Model nicht damit rechnen in einem völlig kontextfremden Zusammenhang zu erscheinen. Wer sich etwa für den Katalog eines Möbelhauses fotografieren lässt, muss nicht damit rechnen in einem Erotikmagazin zu erscheinen. Falls dies doch geschieht, stehen Ihnen Unterlassung und ggfs. Schadenersatzansprüche zu.

Bildrechte Arbeitgeber

Der Arbeitgeber wirbt gerne aus Imagegründen auf der Webseite des Unternehmens mit Bildern der Mitarbeiter. Nach § 22 KUG ist dazu jedoch die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich, da die Veröffentlichung des Bildes das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten berührt. Auch die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz schreiben eine Einwilligung des Abgebildeten vor. Bilder und Videos von Mitarbeitern stellen insoweit personenbezogene Daten dar. Ist der Mitarbeiter minderjährig, so ist zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mitarbeiter auf dem Bild nur als Beiwerk erscheint, § 23 KUG. In diesen Fällen kann eine Einwilligung des Mitarbeiters unterbleiben.

Bildrechte auf eBay – Abmahnung?

Viele unserer Mandanten erhalten eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrecht, nachdem sie Bilder des Herstellers bei einem privaten oder gewerblichen Verkauf auf ebay verwendet haben. Dies häufig nicht zu Unrecht. Urheberrechtlich geschützt sind neben den professionellen Bildern des Herstellers grundsätzlich jedes angefertigte Produktfoto. Möchte man ein solches Foto im Rahmen seiner eBay-Auktion nutzen, so benötigt man die Zustimmung des Urhebers, regelmäßig des Fotografen oder der für die Verwertung zuständigen Bildagentur. Hat man eine solche Zustimmung vorab nicht eingeholt und verwendet das Foto dennoch, so droht eine Abmahnung. Gleiches kann im Übrigen auch für die Verwendung von Artikelbeschreibungen gelten, soweit diese urheberrechtlich geschützt sind. Wir empfehlen daher die Anfertigung eigener Bilder und Texte für eine eBay-Auktion.

Bildrechte kaufen (inkl. Mustervereinbarung)

Bilderrechte kaufen kann ein Verwender beim Fotographen selbst oder aber bei Dritten, denen die entsprechenden Rechte zum Verkauf vom Urheber eingeräumt worden sind.

Bildrechte online kaufen ist bequem, einfach und rechtlich sicher, sofern man auf seriöse Bildagenturen zurückgreift. Diese haben bereits ihrerseits die für die Bildnutzung erforderlichen Rechte eingeholt und bieten eine große Auswahl an Bildern und Fotos. Die Bezeichnung einiger Bilder als „Lizenzfrei“ meint in diesem Zusammenhang, dass der Bildnutzer einmalig eine Nutzungsgebühr bezahlt und das Bild dann zeitlich und örtlich unbeschränkt nutzen darf. Zu den bekanntesten Agenturen gehören „Canva“, „shutterstock“, „Adobe Stock“ („fotolia“) und „gettyimages“.

Eine ausführliche Liste von Bildagenturen finden Sie hier.

Dabei gilt zu beachten, dass der Kauf im Streitfall nachgewiesen werden muss, sodass sich ein schriftlicher Vertragsschluss hier empfiehlt. Zudem sollte genau darauf geachtet werden, welche Rechte genau durch den Kauf eingeräumt werden und ob nicht Persönlichkeitsrechte Dritter entgegenstehen.

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Online-Plattformen

Pixabay ist eine der größten Plattformen, die gemeinfreie Bilder anbietet. Gemeinfrei bedeutet, dass die Bilder ohne die Zahlung einer Lizenzgebühr, also kostenfrei, zur Verfügung stehen und kommerziell oder nicht-kommerziell verwendet werden dürfen. Allerdings ist man bei einer Verwendung von Bildern der Plattform nicht immer auf der rechtlich sicheren Seite. Jeder kann bei Pixabay Bilder hochladen und diese für gemeinfrei erklären, ohne die nötige Berechtigung zu haben. Das heißt: nur, weil auf Pixabay steht, dass das Bild gemeinfrei ist, muss dies nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. Es besteht daher die Gefahr, wegen der Nutzung eines Bildes durch den tatsächlichen Urheber abgemahnt zu werden. Jedoch sollte eine erhaltene Abmahnung durch einen Fachanwalt geprüft werden, da häufig zu viel geltend gemacht wird oder gar ein Abmahnbetrug dahintersteckt.

  1. Fotolia gehört inzwischen zu Adobe Stock. Adobe Stock ist eine Bildagentur, die die Nutzungsrechte an Bildern vom Urheber erworben und unter verschiedenen Bedingungen an Dritte weitergeben darf. Über Adobe Stock lassen sich drei verschiedene Lizenzen erwerben, die unterschiedlich weite Nutzungsmöglichkeiten einräumen. Achten Sie beim Erwerb daher genau darauf, welche Lizenz sie erworben haben und ob die von Ihnen geplante Verwendung davon umfasst ist. Daneben stellt Adobe Stock inzwischen auch eine kostenlose Bilder-Kollektion zur Verfügung, die die gleiche Standard- bzw. Enhanced-Lizenz wie die Bilder aus der bezahlten Kollektion enthalten.

Shutterstock ist eine von vielen Stockbild-Agenturen neben GettyImages, Adobe Stock und Thinkstock, die Bilder zu verschiedenen Bedingungen anbieten. Shutterstock hat die Nutzungsrechte des Urhebers erworben und gibt diese in eingeschränkter Form an die Nutzer weiter. Sie erwerben auch bei Shutterstock die Lizenzen nach dem RF-Modell, also weltweit, zeitlich unbeschränkt und für sehr viele Nutzungszwecke. Auch hier sollte im Einzelfall immer geprüft werden, ob die geplante Nutzung von der erworbenen Lizenz umfasst ist.

Über das Internetportal „Flickr“ können Nutzer kurze Videos oder auch Bilder hochladen und so mit der Welt teilen. Dabei wird in den AGB von „Flickr“ vereinbart, dass die Nutzer ihre Fotos unter einer sog. creative commons Lizenz in Netz stellen. Diese Lizenz ermöglicht es anderen Nutzern unter der Nennung des Urhebers die hochgeladenen Bilder zu kopieren, zu verändern oder das Basis für eigene Kreationen zu nutzen. Allerding nutzte Yahoo, der Betreiber der Plattform „Flickr“, diese Rechte auch für sich und verkaufte die hochgeladenen Bilder teilweise für horrende Beträge zu Werbezwecken an Dritte. Dieses Verhalten wurde von dem Unternehmen inzwischen eingestellt. Auch sollen die hochgeladenen Bilder in Zukunft nicht mehr auf einer CC-Lizenz basieren. Das Drucken fremder Bilder soll dann nur noch über eine Anmeldung des Anwenders und unter 51%iger Beteiligung des Urhebers am Verkaufserlös erlaubt sein. Damit stehen dem Urheber nun bei unerlaubter Nutzung des eigenen Bildes wieder alle Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz zu.

Die dpa bietet zusammen mit ihrem Tochterunternehmen dpa Picture-Alliance die Möglichkeit, einzelne Bilder aus ihrer Bilddatenbank zu erwerben. Das Prinzip ist das gleiche, wie bei anderen Fotodatenbanken auch: man erwirbt kostenpflichtig - durch eine Einmalzahlung oder im Abo - die Nutzungsrechte an einem oder mehrerer Bilder und kann diese dann etwa in Zeitungsartikel, auf der eigenen Webseite oder für digitale Veröffentlichungen verwenden.

Adobe Stock bietet entgeltlich und teilweise kostenlos Bilder für Blogger an, die diese unter bestimmten Lizenzbedingungen nutzen dürfen. Die dort angebotenen Bilder sind dennoch urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung außerhalb der Lizenzbedingungen kann auch hier zu einer Abmahnung und zum Schadenersatz führen.

Stockbilder können, solange die erworbene Lizenz eine solche Nutzung mitumfasst, zum Beispiel für die eigene Website genutzt werden, um das Erscheinungsbild zu verbessern. Leider ist es schon häufiger passiert, dass die Nutzenden dennoch vom Urheber des Bildes abgemahnt werden und zum Unterlassen der nutzung aufgefordert werden. Regelmäßig stellt dies eine unberechtigte Abmahnung dar, auf die vom Betroffenen mit einer Gegenabmahnung reagiert werden kann. In solchen Fällen ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen. Bereits mehrfach konnten wir in Fällen unberechtigter Abmahnungen unsere Mandanten erfolgreich vertreten. Lesen Sie beispielhaft dazu die hier verlinkte Pressemitteilung in einem solchen Fall!

Wikimedia Commons ist eine Medienansammlung für gemeinfreie und frei lizensierte Fotos, Grafiken, Audio- und Videodateien. Sie ermöglicht zum einen das Zur-Verfügung-Stellen von Bildern, als auch das Nutzen von Bildern. Unterschieden wird dort in zwei Kategorien: Im Rahmen der „Public Domain“ sind Inhalte nicht mehr urheberrechtlich geschützt oder bewusst ohne Urheberrechtsanspruch vom Urheber veröffentlicht. Diese Werke können kostenfrei genutzt werden. Im Rahmen der Kategorie „freie Lizenz“ darf der Inhalt zwar kostenfrei genutzt werden, jedoch unter der Bedingung der Namensnennung des Urhebers und der betreffenden Lizenz.

Der Ratgeber „Quick Guide Bildrechte“ im Taschenbuchformat gibt Antworten zu den häufigsten Fragen der rechtskonformen Verwendung von Bildmaterial und stellt die typischen Anwendungsfälle der digitalen Publikation von Fotos, Videos, Logos, Designs und Grafiken in den Fokus.

Einverständniserklärung Bildrechte Muster

Ein Foto, auf dem eine oder mehrere Personen eindeutig zu erkennen sind, darf nur mit Einwilligung dieser Personen veröffentlicht und genutzt werden. Dazu sollte eine Erklärung aufgesetzt und von den erkennbaren Personen unterschrieben werden. Diese könnte etwa wie folgt lauten:

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Kauf und Verkauf von Bildrechten

Bildrechte sind die Einnahmequelle für Fotografen und eine Vermarktung daher enorm wichtig. Der Verkauf der Bild- und Fotorechte ist daher von zentraler Bedeutung. Foto- und Bildrechte kann jeder verkaufen, der das Bildrecht innehat. Das ist entweder der Fotograf selbst, der das Lichtbild erstellt hat oder ein Dritter, dem die Nutzungsrechte vom Fotografen eingeräumt worden sind und der die Erlaubnis zum Weiterverkauf hat. Richtigerweise wird jedoch nicht das „Bildrecht“ selbst verkauft, sondern es werden lediglich Nutzungsrechte gegen Entgelt eingeräumt. Der Kauf von Nutzungsrechten ist jedoch nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn das Bild auch genutzt werden kann. Sind daher Personen auf den Bildern zu erkennen, so muss zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts deren Einwilligung zur Veröffentlichung vorliegend. Eine solche Zustimmung wird regelmäßig in sogenannten Modelverträgen geregelt. Wer sich als Model fotografieren lässt, willigt nach der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung, also konkludent in die Veröffentlichung des Fotos ein. Wer jedoch Bilder trotz entgegenstehender Persönlichkeitsrechte verkauft, macht sich gegenüber dem Model, aber auch gegenüber dem Käufer der Bilder unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Vertrag über die Abtretung von Bildrechten

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar, da die Bildrechte prinzipiell beim Fotografen liegen. Jedoch kann ein Lizenzvertrag über die Nutzung bestimmter Bilder abgeschlossen werden. Darin kann eine Gebühr für die Nutzung sowie der Umfang der Nutzung festgelegt werden. Eine Übersicht der Punkte, mit denen sich der Vertrag beschäftigen sollte, finden Sie hier:

bildrecht

Lizenzfreie Bilder

Bilder ohne Bildrechte oder auch gemeinfreie Bilder erlauben eine Nutzung ohne Zahlung einer Lizenzgebühr. Bei diesen Bildern besteht keine Verpflichtung, jedoch ist es üblich, die Quelle oder den Urheber des Originals anzugeben. Gemeinfreie Bilder sind beispielsweise anhand einer Creative-Commons-Kennzeichnung als gemeinfrei erkennbar. Ansonsten sind nicht gemeinfreie Bilder anhand einer entsprechenden Kennzeichnung zu erkennen. Neben einem Wasserzeichen oder einem Copyright Symbol, können Informationen über den Inhaber des Urheberechts oder die Originalquelle im Bild angezeigt werden oder das Bild in einem Urheberrechtsregister aufgeführt sein. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man zusätzlich die Rückwärtssuche für Bilder von Google verwendet.

Nach § 13 S.2 Alt. 2 UrhG kann der Urheber über das „Wie“ der Namensnennung entscheiden. Das Recht des Urhebers auf Anerkennung der Urheberschaft wird nur dann von dem Nutzer des Werkes beachtet, wenn der Name des Urhebers in Bezug auf das Werk derart angebracht wird, dass das konkrete Werk dem entsprechenden Urheber zugeschrieben wird. Eine Nennung des Urhebers leidglich im Impressum birgt die Gefahr, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist, weil dann eine eindeutige Zuordnung des Urhebers zum Bild nicht gewährleistet ist. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Bilder unterschiedlicher Fotografen verwendet werden. Zur Sicherheit sollte man daher die Urhebernennung immer direkt am oder sogar im Bild vornehmen, auch wenn die Nutzungsbedingungen von Plattformen wie Fotolia, etc. eine Nennung im Impressum für ausreichend erachten.

    • Urheber
    • Titel des Bildes
    • Fundort
    • Rechte- bzw. Lizenzangabe

      Falsche oder vermeintlich falsche Quellenangaben bzw. das Recht auf Urhebernennung sind ein Klassiker für Abmahnungen. Eine fehlende oder tatsächlich falsche Angabe des Urhebers kann zum Schadenersatz und Ersatz der Anwaltskosten verpflichten. Die gilt häufig selbst dann, wenn ein Vertrag mit Plattformen wie Fotolia geschlossen wurde. Dort heißt es fälschlicherweise oft, dass eine Nennung des Urhebers im Impressum genüge. Das deutsche Recht sieht jedoch vor, dass allein der Urheber das Recht hat, die Art und Weise der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Werk zu bestimmen, sodass man sicherheitshalber den Namen des Urhebers direkt am Bild nennen sollte.

      Zu einem vollständigen Bildnachweis gehören folgende Daten:

      Dabei kann, zB bei einer elektronischen Veröffentlichung der Name des Bildes mit einem Link auf den Fundort versehen sein. Ebenso sollte die Lizenzangabe über eine Verlinkung direkt zu den Lizenzbedingungen führen. Wird das Bild verändert, also verkleinert oder vergrößert, so muss auch das in der Regel im Rahmen des Bildnachweisen angegeben werden. Dabei gilt zu beachten: Enthält die Lizenz die Komponente ND, so darf eine Veränderung an dem Bild nicht vorgenommen werden.

Am Ende vieler Internetseiten findet sich ein ©-Symbol oder der Vermerk „Copyright 2005-2021“. Dabei ist jedoch der Begriff „Copyright“ von der Urheberschaft und den damit einhergehenden Rechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz zu unterscheiden. Urheber und damit Inhaber der umfassenden Nutzungsrechte der Fotos, Beiträge oder Computerprogramme ist der Schöpfer des Werkes. Der Begriff „copyright“ bezeichnet hingegen nur das Recht, den Inhalt wirtschaftlich zu verwerten. Es bezeichnet also das vom Urheber eingeräumte Nutzungsrecht.

Nach dem deutschen Recht wird die Urheberschaft an einem Werk bis zum Beweis des Gegenteils zugunsten desjenigen vermutet, der auf dem Werk bezeichnet ist (§ 10 UrhG). Entscheidend ist daher nicht die Anbringung des ©-Symbols, sondern vielmehr die Angabe des Namens des Fotografen, Textschreibers oder Programmierers an der für die jeweilige Werkgattung üblichen Stelle. Vorsicht ist da geboten, wo man fremde Fotos, Grafiken, etc. bei der Gestaltung der Homepage verwendet und am Ende der Seite den eigenen Namen neben dem ©-Symbol verwendet. Damit suggeriert man, Inhaber der Nutzungsrechte an den verwendeten Inhalten zu sein. Ist man dies nicht, hat man also vorher keine entsprechende Nutzungsgenehmigung des Urhebers eingeholt, so macht man sich schadenersatzpflichtig.

Bildrechte auf Facebook, Instagram, WhatsApp & Co

  Bei Facebook eingestellte Inhalte, also auch Fotos und Bilder, gelten inzwischen als öffentlich. Das ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen von Facebook, wonach der Plattform nahezu alle Fotorechte eingeräumt werden. Facebook erhält durch das bloße Einstellen des Fotos oder Bildes eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizensierbare, weltweite, unentgeltliche Lizenz. Facebook darf hochgeladene Fotos und Bilder danach nahezu uneingeschränkt verwenden. Anderes gilt für Nutzer: werden Bilder oder Fotos ohne Einwilligung des Fotographen oder des sonstigen Inhabers von Bildrechten durch Facebook-Nutzer auf der Plattform eingestellt, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar gegen die mittels Abmahnung vorgegangen werden kann.

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Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob die Übermittlung urheberechtlich geschützter Bilder per WhatsApp eine Veröffentlichung und damit eine Verletzung gemäß dem Urheberrechtsgesetz darstellt. Sie sollten, wenn ihre eigenen Bilder davon betroffen sind, zunächst den Verletzter und im Anschluss das Unternehmen kontaktieren und einen Verstoß melden.

Ebenfalls ungeklärt ist, ob die Verwendung urheberechtlich geschützter Profilbilder einen Rechtsverstoß darstellt. Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch, wenn Sie eigene oder gemeinfreie Fotos verwenden.

  1. Die nahezu unendliche Fülle an Bildern im Internet verleitet dazu, Webcontent von Dritten zu übernehmen und auf die eigene Webseite zu laden. Das ist zulässig, wenn das Foto mit einer Quellenangabe versehen ist und man die entsprechenden Nutzungsrechte eingeholt hat. Werden jedoch fremde Inhalte als die eigenen Ausgegeben spricht man von Content-Diebstahl und Plagiaten. Auch in diesem Fall macht man sich unter Umständen schadenersatzpflichtig. Zulässig ist es hingegen, sich aus anderen Bilder Anregungen zu holen und auf diesen aufbauend, neue Bilder schaffen. Es sollte dabei darauf geachtet werden, möglichst viele eigene Ideen einzubringen und den ursprünglichen Inhalt des Bildes deutlich zu verändern.

Es ist ein nahezu alltägliches Phänomen: Fotoklau im Internet. Die schier endlosen Mengen an Bildern und die einfache Möglichkeit des Copy and Paste machen es selbst Technik-Laien leicht, fremde Bilder auf die eigene Webseite zu bringen. Dabei sind das Unrechtbewusstsein und die Einsicht oft nur wenig vorhanden. Häufig kommen Mandanten mit Abmahnschreiben anderer Kanzleien oder der Fotografen zu uns und sind sich ihres Rechtsverstoßes gar nicht bewusst. Auch ist vielen nicht klar, dass es auf einen Copyright-Vermerk oder eine kommerzielle Nutzung des fremden Bildes nicht ankommt. Schnell sind in solchen Verfahren Streitwerte von über 1000 € erreicht, denn der Rechteinhaber macht regelmäßig neben dem Schadenersatz auch Unterlassung und außergerichtliche Anwaltskosten geltend. Informieren Sie sich daher vorab genau über die Möglichkeiten zur Nutzung des Bildes und der korrekten Urhebenennung. Sollten Sie nun doch eine Abmahnung erhalten haben oder feststellen, dass ein von Ihnen erstelltes Bild ohne ihre Einwilligung verwendet wurde, stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei in Sachen Medienrecht zur Seite. Wir prüfen gerne Ihne Möglichkeiten und Ansprüche und beraten Sie individuell bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

 Dem Fotografen, dessen Bilder ohne seine Einwilligung und ohne die erforderlichen Nutzungsrechte zum Abruf bereitgehalten werden, stehen gegen den Verwender verschiedene Ansprüche zu. Diese können sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden.

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Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Fotonutzung

Bei unerlaubter Fotonutzung stehen dem Urheber Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Diese können zunächst außergerichtlich durch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, aber auch gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dabei versichert man, die streitgegenständlichen Bilder oder Fotos nicht mehr zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen, zugänglich machen zu lassen. Verstößt man dagegen, so verpflichtet man sich zugleich zur Zahlung eines Ordnungsgeldes, das vom Unterlassungsgläubiger, also dem Urheber, festgesetzt wird. Daneben stehen dem Urheber auch Schadenersatzansprüche sowie ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu.

Schadenersatz und Lizenzanalogie

Die Verletzung von Bildrechten verpflichtet zum Schadenersatz. Der Schadenersatzanspruch setzt sich aus den Kosten für eine ordnungsgemäße Lizenz und ggfs. den Kosten des gegnerischen Anwalts zusammen. Für die Berechnung der zu zahlenden Lizenz werden häufig die Tarife der Verwaltungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und Preislisten etablierter Fotoagenturen, sowie die Bildhonorare der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing (MFM). Nach den Tarifen der VG Bild-Kunst sind für die Nutzung eines Bildes ohne Nennung des Urhebers für den ersten Monat 1000,00 EUR, bei „Getty Images“ je Foto 990,00 EUR zu zahlen.

Abmahnung nach Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos

Eine Abmahnung wegen der Nutzung von Bildern oder Fotos droht immer dann, wenn der Inhalt ohne die Nennung des Urhebers in der korrekten Form oder ohne Erwerb einer Lizenz veröffentlicht oder vervielfältigt wurde. Dabei ist erstmal egal, ob dies zu privaten oder kommerziellen Zwecken geschehen ist. Urheberrechte geltend machen kann grundsätzlich nur der Urheber selbst oder derjenige, an den er die Nutzungsrechte übertragen hat. Für Bilder ist das häufig die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, quasi die GEMA für Bilder und Kunstwerke oder Bildagenturen wie Getty Images oder Corbis. 

Eine Abmahnung wird in der Regel zusammen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren sowie ggfs. Schadenersatz nach der sog. Lizenzanalogie verschickt. Die Höhe der Kosten bestimmt sich also maßgeblich danach, was der Verwender für eine regulär erworbene Lizenz hätte zahlen müssen. Zudem wird der Abgemahnte aufgefordert, den Rechtsverstoß zu beseitigen und Auskunft über den Umfang der unberechtigten Bildnutzung zu geben. Diese Ansprüche stehen dem Urheber bei einer tatsächlichen Verletzung des Urheberrechts auch zu. Dabei werden dem Abgemahnten häufig kurze Fristen gesetzt, die von den Gerichten jedoch als zulässig ansehen werden. Zwar lässt sich durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren die Sache relativ schnell beenden, jedoch sollten Sie im Einzelfall über die Hinzuziehung eines Anwaltes nachdenken, da nicht alle Abmahnungen auf rechtlich sicherem Fuß stehen. 

Frommer Legal Abmahnung Bildrechte

Die Frommer Legal aus München vertritt zahlreiche Bildagenturen und Stockfotoarchive und mahnt in deren Namen angebliche Urheberrechtsverletzung ab. Leider liegt hier die Beweislast beim Verwender, dieser muss beweisen, dass er Inhaber einer Nutzungslizenz ist.

Sollten Sie eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben, geraten Sie nicht in Panik. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung einfach ignorieren, sondern innerhalb der Frist reagieren, denn nach Ablauf der gesetzten Frist, wird die Kanzlei den Weg zum Gericht suchen und eine einstweilige Verfügung beantragen. Lassen Sie daher die Abmahnung von einem Fachanwalt überprüfen. Dieser kann Ihnen auch eine modifizierte Unterlassungserklärung bereitstellen, die das Prozesskostenrisiko senkt. Die von Frommer Legal übersandte Unterlassungserklärung sollte jedenfalls nicht ungeprüft unterzeichnet werden.   

Die seit dem 28.05.2018 geltende DSGVO regelt hauptsächlich die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU. Darunter fällt auch das Verbreiten eines Fotos einer Person außerhalb des familiären Rahmens, sprich auch die Verwendung der Fotos im Internet oder in Sozialen Medien ist von Art. 4 Nr. 2 DSGVO („Verarbeitung“). Auch nach der DSGVO setzt eine zulässige Datenverarbeitung die Einwilligung des Betroffenen oder eine entsprechende Rechtsvorschrift (v.a. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b-f DSGVO) voraus. Häufig, etwa bei öffentlichen Sportveranstaltungen, Firmenfeiern oder offiziellen Anlässen, wird man sich insoweit auf die Wahrung eines „berechtigten Interesses“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f) DSGVO berufen können. Wird dagegen verstoßen, so stehen dem Betroffenen neben einem Auskunftsrecht, auch Berichtigungs- und Löschungsansprüche zu. Ebenso besteht nach Art. 82 DSGVO ein Schadenersatzanspruch des Betroffenen.

  1. Die DSGVO sieht vor, dass bei der Veröffentlichung von Bildern grundsätzlich die Einwilligung des darauf Abgebildeten einzuholen ist. Dafür muss dieser zunächst vom Fotografen identifiziert werden. Das kann im Einzelfall schwierig sein, wenn man z.B. Sehenswürdigkeiten fotografiert und einem die Personen auf dem Bild unbekannt und auch nur für einen kurzen Moment greifbar sind. Nach Art. 11 DSGVO gilt dies jedoch nicht, wenn diese zusätzlichen Informationen nur eingeholt werden, um die Vorgaben der DSGVO zu erfüllen, im Übrigen die Identität des Abgebildeten aber ohne Belang ist. Ein Fotograf hat in der Regel kein Interesse daran oder oft auch nicht die Möglichkeit, die auf dem Bild abgebildeten Personen zu identifizieren. Eine solche Identifizierung würde allein aus dem Grund erfolgen, die Vorgabe der DSGVO einzuhalten. Dies soll durch Art. 11 verhindert werden, da in diesem Fall die Identifizierung der Personen einen noch größeren Eingriff in Persönlichkeitsrecht bedeutet als die bloße Veröffentlichung. Hilfsweise kann sich der Fotograf auch noch auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 5 lit b) berufen, da das Fotografieren von großen Menschenmassen oder Menschen als Beiwerk von Sehenswürdigkeit beurteilt werden kann. Danach besteht eine Informationspflicht dann nicht, wenn die Erteilung der in Art. 14 DSGVO aufgeführten Informationen unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalles.

    Eine ähnliche Regelung zugunsten des Verwenders der Fotos findet sich im deutschen Recht. § 57 UrhG sieht eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des Urhebers bei der Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten vor, wenn das andere Werk mehr oder weniger zufällig als unwesentliches Beiwerk erscheint. Es muss dafür ohne Bedeutung und jederzeit austauschbar sein. Die Bestimmung muss jedoch wegen des Gedankens der angemessenen Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke eng ausgelegt werden.

Bildrechte bestehen nach österreichischem Recht ebenso wie nach dem deutschen Recht. Inhaltlich ergeben sich dabei kaum Unterschiede. So spricht § 74 Urheberrechtsgesetz von dem ausschließlichen Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. § 18a UrhG erstreckt dieses Recht auch auf die Verbreitung im Internet. Ebenso erfordert die Nutzung fremder Bilder den Abschluss eines Nutzungsvertrages und ggfs. die Zahlung einer Lizenzgebühr. 

Häufig stößt man nur durch Zufall darauf, dass die eigenen Bilder durch einen Unberechtigten verwendet werden. Durch die Schnelllebigkeit des Internets ist die Rechtsverletzung jedoch in der Regel weiter gestreut, als man es auf den ersten Blick erkennen kann. Auch ist nicht immer klar, gegen wen genau vorgegangen werden muss. So etwa, wenn Bilder als Meme auf einem anonymisierten Profil einer Social Media Plattform geteilt werden. Es lohnt sich daher anwaltlichen Rat einzuholen, um den Umfang der Rechtsverletzung festzustellen und gezielt gegen die Verletzer vorzugehen. Auch kann Ihnen ein Anwalt den genauen Umfang ihrer Rechte erklären und diese entsprechend interessengerecht durchsetzen.

Als kompetenter Partner in Sachen Medien- und Urheberrecht steht Ihnen das Team der Media Kanzlei mit Rat und Tat bei allen Fragen rund um Bild- und Fotorechte zur Seite. Egal, ob sie als Fotograf ihre Rechte durchsetzen wollen oder von einem Urheber abgemahnt worden sind. Wir prüfen jeden Fall individuell und beraten Sie gerne in dem bestmöglichen und kostengünstigsten Vorgehen.

 

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